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Bezirksregierung Münster: Leitung des Corona-Krisenstabs versucht, Einsichtnahme in Corona-Lageberichte zu verweigern

Werte Leser,

der Staat hat in einer Demokratie dem Bürger gegenüber Rechenschaft abzulegen. Das gilt auch für beschlossene und durchgesetzte Maßnahmen in der Corona-Zeit.

Ein hilfreiches Gesetz für all diejenigen Bürger, die Einsicht erlangen und Rechenschaft fordern möchten, ist das Informationsfreiheitsgesetz. Dieses Gesetz gibt jedem Bürger das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. 

Und so funktioniert dieses Informationsrecht in der Praxis:

Ich bat die Leitung des Corona-Krisenstabs der Bezirksregierung Münster mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz, mir Einsicht in die Corona-Lageberichte zu gewähren. 

Die Leitung verweigerte mir die Bitte mit dem kurzen Hinweis, dass es sich bei den Corona-Lageberichten um eine Verschlusssache handele.

Was kann ich nun als kritischer Bürger tun, wenn ich eine solche ablehnende, die demokratischen und gesetzlichen Regeln missachtende Antwort von einer Behörde erhalte? 

Ich bat die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW um Unterstützung. Die Unterstützung folgte schnell in Form einer Aufforderung an die Leitung des Corona-Krisenstabs, sich zu erklären.

Da es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelt und darüber hinaus der Vorgang für alle kritischen Bürger lehrreich ist, zitiere ich aus dem Schreiben der Datenschutzbeauftragten an die Leitung des Krisenstabes:

“Herr Dr. Hartermann hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Corona-Lageberichten gestellt zu haben. Diesen Antrag haben Sie mit Email vom 20.9.2023, die mir in Kopie vorliegt, unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Lageberichte als Verschlussache eingestuft seien, abgelehnt.

Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.

Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Sie begründen Ihre Ablehnung mit dem Hinweis auf die Einstufung als VS-NfD. Allein eine solche Einstufung liefert noch keinen Ablehnungsgrund nach dem IFG NRW. Die Anforderung an die Begründung der Ablehnung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung ‘die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben’. Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll.

Zudem müsste hier konkret geprüft und begründet werden, welcher der Ausnahmetatbestände im IFG NRW die Grundlage für die Ablehnung bildet. In seinem Urteil vom 24.8.2023 hat das VG Düsseldorf, Az. 29 K 5628/21, hierzu Folgendes festgestellt: ‘(…) kann die Einordnung als Verschlusssache auf Landesebene ebenfalls nicht allein maßgeblich für einen Informationsausschluss sein.’

Aus diesem Grunde bitte ich Sie um eine erneute Prüfung des Antrags bzw. um entsprechend umfassende Darlegung, worauf Sie Ihre ablehnende Entscheidung stützen.

Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen.”

Ich bin gespannt, ob die Leitung des Corona-Krisenstabs der Bezirksregierung Münster weiterhin das berechtigte, öffentliche Interesse der Bürger an den Corona-Lageberichten blockieren und damit gegen deren Interessen handeln möchte.

Herzliche Grüße,
Dr. Matthias Hartermann