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Maskenpflicht an Schulen in NRW: Offener Brief an die Fraktionsvorsitzenden des Landtages NRW

Update 2 (28.2.2025): Meine Entgegnung auf die Stellungnahme von Thorsten Schick finden Sie auch unten.

Update 1 (26.2.2025): Thorsten Schick (Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion NRW) gab in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme finden Sie, werte Leser, unten.

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Veröffentlicht am 21.2.2025.

An die Fraktionsvorsitzenden des Landtages NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen in dieser Angelegenheit, um Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme zum nachfolgenden Sachverhalt zu geben und um einen weiteren Impuls zur Aufarbeitung der staatlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der „Corona-Pandemie“ zu geben.

Zur Sache:

Die vom Land NRW beschlossene und durchgesetzte Verpflichtung von Schulkindern zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske während des Schulbesuches als Maßnahme zur Eindämmung der „Corona-Pandemie“ war — und darüber kann kein Zweifel bestehen — ein schwerer Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der Kinder und deren Eltern. 

Die Einordnung und Bewertung des Eingriffes ist eine Angelegenheit, die — und darüber kann auch kein Zweifel bestehen —zur Einhaltung einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unbedingt erforderlich ist. 

Doch wer soll die Einordnung und Bewertung vornehmen? 

Die freiheitlich-demokratische Antwort darauf ist einfach: Jeder Bürger, der die Einordnung und Bewertung vornehmen möchte! 

Diesem Grundsatz folgend, habe ich nach dem Leiterprinzip ausgehend von meinem lokalen und persönlichen Umfeld in Münster Mitarbeitern und Vertretern des Landes NRW, die bei der Umsetzung der Maskenpflicht an Schulen in Verantwortung waren, folgende Fragen gestellt:

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Schüler zum Tragen einer Gesichtsmaske während des Unterrichts und im Schulgebäude verpflichtend aufgefordert?
  2. Auf welcher argumentativen Grundlage geschah die Verpflichtung?
  3. Welche negativen Auswirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit der Schüler wurden bei der Entscheidung für die verpflichtende Maßnahme berücksichtigt?
  4. Welche Maßnahmen wurden bisher unternommen, um die Folgen des Tragens der Gesichtsmaske bei Kindern im Unterricht zu evaluieren?
  5. Gingen bei der Schule oder den übergeordneten Behörden in NRW bisher Beschwerden über das Tragen von Gesichtsmasken von Seiten der Lehrerschaft oder von Seiten der Elternschaft ein?
  6. Sind zurzeit Klagen gegen das Land NRW im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Grundschulen anhängig?

Der Personenkreis und ihre Antworten skizzieren die Perspektiven und den Wissensstand der folgenden staatlichen Einrichtungen: Schule Münster, Schulamt Münster, Schulaufsicht Münster, Ministerium für Schule und Bildung NRW, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. 

Die mir gegebenen Antworten finden Sie zu Ihrer Information unten!

Ich habe eine erste Bewertung der Antworten in öffentlichen Beiträgen vorgenommen:

https://www.grundrechte-ms.de/staatliche-bildungsinstitutionen-nrw-keinerlei-expertise-zu-auswirkungen-der-maskenpflicht-an-schulen

https://www.grundrechte-ms.de/staatliche-gesundheitsinstitutionen-nrw-unvollstaendige-argumentation-zur-maskenpflicht-an-schulen

Ich weise Sie darauf hin, dass die antwortgebende Leiterin des Referates VB4 (Infektionsschutz) des MAGS, Ministerialrätin Dr. Dybowski, eine angemessene Frist hat verstreichen lassen, in dieser Angelegenheit die wissenschaftlichen Grundlagen ihrer Stellungnahme zur Maskenpflicht an Schulen für eine ehrliche und offene Diskussion der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

In meinem offenen Brief an Sie, werte Fraktionsvorsitzende, vom 26.1.2024 habe ich Sie auf die Gefahren einer Politik der Verschleierung bei der Aufarbeitung der staatlichen Maßnahmen während der „Corona-Pandemie“ aufmerksam gemacht:

https://www.grundrechte-ms.de/einsichtnahme-in-die-corona-lageberichte-e-mail-an-die-fraktionsvorsitzenden-des-landtages-nrw

Mir ist durchaus bewusst, dass die verantwortlichen Personen für den Beschluss und das Durchsetzen der staatlichen Maßnahmen eine Aufarbeitung und öffentliche Aufmerksamkeit als unangenehm empfinden. In diesem Sinne verstehe ich auch Frau Dr. Dybowskis Vorwurf gegen meinen Ton und ihre bisherige Weigerung, ihre wissenschaftlichen Grundlagen und Studien zur Maskenpflicht an Schulen offen zu legen. Ihre Empfindung kann ich natürlich nachvollziehen. In der Sache jedoch bleiben ihre und damit die Argumente des Landes NRW ohne die Offenlegung wissenschaftlicher Evidenz rein autoritär. 

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Hartermann

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Astrid Bühl (Schulleiterin der Kreuzschule Münster):

„[…]  die von Ihnen angesprochene Maskenpflicht an Schulen wurde seitens des Landes angeordnet. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen an die entsprechenden Ämter / Ministerien im Land.“

Stefanie Buschmann (Schulamtsdirektorin des Schulamtes der Stadt Münster):

„[…]  ich habe Ihre Fragen zur Maskenpflicht gelesen. Die Beantwortung Ihrer Fragen kann weder durch die Schule (Frau Bühl, Herr Schäfer), noch durch mich als Schulaufsicht erfolgen. Daher wenden Sie sich bitte an die Ministerien, die für die Einführung der Maskenpflicht in der Corona-Zeit zuständig waren.“

Klaus Ehling (Amtsleiter des Amtes für Schule und Weiterbildung Münster): 

„[…] da es sich bei den genannten Maßnahmen um landesseitige Regelungen handelte, ist die Beantwortung Sache des Landes, also der Bezirksregierung Münster oder des Ministeriums für Schule und Bildung. Dies habe ich so auch mit Frau Buschmann von der unteren Schulaufsicht besprochen.

Ich gehe davon aus, dass Ihre Fragen von dort beantwortet werden.“

Josephine Heinrich (Referat 223 (Verfassungsrecht etc.) des Ministeriums für Schule und Bildung NRW):

„[…] zu Ihren Fragen aus Ihrer E-Mail, die mir am 04.11.2024 zugeleitet wurden, nehme ich wie folgt Stellung:

  1. Rechtsgrundlagen für die Maskenpflicht im schulischen Bereich waren die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Das Ministerium für Arbeit und Gesundheit hat zu den jeweiligen Fassungen der CoronaBetrVO in der damaligen Zeit Begründungen veröffentlicht.
  3. Das Ministerium für Schule und Bildung verfügt(e) nicht über eine medizinische Expertise, um Auswirkungen der Maskentragung bei Schülerinnen und Schülern zu beurteilen.
  4. Vgl. Antwort zu Frage 3.
  5. Es sind während der Zeit der Corona-Pandemie sowohl Rückfragen als auch Beschwerden zur Maskentragung im schulischen Bereich eingegangen.
  6. Klagen gegen die Pflicht zur Tragen einer Mund-Nasen-Maske waren bzw. sind bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten einzulegen. Das Ministerium für Schule und Bildung führt keine Übersicht über die bei den Verwaltungsgerichten eingelegte Klagen.
  7. Vgl. Antwort zu Frage 7.“

Dr. Dybowski (Ministerialrätin und Leiterin des Referates VB4 (Infektionsschutz) des MAGS):

„[…] vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4. Dezember 2024, in welcher Sie Fragen zur Maskenpflicht an Schulen während der Coronapandemie stellen. In Ihrer Nachricht weisen Sie auch auf die Veröffentlichung der Antworten, die Sie bereits von der Schulleitung, dem Schulamt, der Schulaufsicht und dem Ministerium für Schule und Bildung erhalten haben, auf der Seite www.grundrechte-ms.de hin. In Ihrem Beitrag „Staatliche Bildungsinstitutionen NRW: Keinerlei Expertise zu den Auswirkungen der Maskenpflicht an Schulen“ vom 18. November 2024 legen Sie Ihre Sichtweise zu den Antworten dar. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass ich teilweise den von Ihnen gewählten Ton im Beitrag für einen respektvollen Austausch für schwierig halte. Gerne bin ich sowie meine Kolleginnen und Kollegen bereit Ihnen zu antworten, solange dies mit gegenseitigem Respekt erfolgt.

Bezüglich Ihrer Fragen zu den Auswirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit von Schülerinnen und Schülern sowie unternommene Maßnahmen zur Evaluation kann ich Ihnen von hiesiger Seite folgende Auskünfte geben:

Bei der Betrachtung von Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von Risikosituationen und Risikominderung in Kontaktsituationen in der Coronapandemie müssen diese im zeitlichen Kontext sowie den verfügbaren Kenntnisstand eingeordnet werden. Die Coronapandemie war davon gezeichnet, dass schritthaltend mit dem stetig wachsenden Wissen über das sich stetig verändernde Virus und der fortlaufend dynamischen Infektionslage die Notwendigkeit einer fortwährenden Anpassung der Maßnahmen bestand. Innerhalb sehr kurzer Zeitspannen mussten aus wissenschaftlichen Daten Entscheidungsoptionen abgeleitet werden. Die Landesregierung musste in der Coronapandemie daher Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen unter höchstem Zeitdruck und unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren treffen. Bei den Entscheidungen zu Maßnahmen hat sich die Landesregierung immer stark an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts orientiert. Da das SARS-CoV-2-Virus vor allem über die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel von Mensch zu Mensch übertragen wird, sind insbesondere alltägliche Verhaltensweisen mit engen Kontaktsituationen mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Die grundsätzliche Wirksamkeit von medizinischen Gesichts- und partikelfiltrierenden Halbmasken zur Verhütung und Bekämpfung der SARS-CoV-2- Infektion galt zunehmend als gesichert. Wohingegen die Befürchtungen, dass das Tragen von Gesichtsmasken – insbesondere von partikelfiltrierenden Halbmasken – zu besorgniserregenden gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der physischen und kognitiven Leistungsfähigkeit durch erhöhte CO2-Rückatmung führt, sich in zahlreichen Studien nicht bestätigt haben. Auch andere negative physiologische und psychologische Effekte – wie beispielsweise das verminderte Erkennen von Mimik und Gesichtsausdrücken durch Maskenbedingtes Verdecken des Mundes gerade in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen – wurden diskutiert, sind aber nicht wissenschaftlich belegt. Zum damaligen Zeitpunkt überwog daher bei der Entscheidung der Landesregierung der Schutz der Kinder und Jugendlichen von der Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus. Denn wie bei der erwachsenen Bevölkerung auch war das Wissen über die Infektiosität, Symptome und den Verlauf einer Coronainfektion bei Kindern und Jugendlichen insbesondere zu Beginn der Pandemie sehr begrenzt. Auch im weiteren Verlauf waren Daten aufgrund der hohen Sicherheitsstandards bei Kindern und Jugendlichen in klinischen Studien nur eingeschränkt oder zeitlich verzögert verfügbar. Ausgehend vom Infektionsgeschehen war jedoch grundsätzlich von einer Übertragung von SARS-CoV-2 von und innerhalb jeder Altersgruppe sowie einer Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am Transmissionsgeschehen auszugehen. Diese Annahme wurde durch auftretende Coronaausbrüche in Kitas und Schulen bestätigt.

Verstärkt wurde die Risikosituation in der Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen zudem dadurch, dass gerade in Kitas und Schulen viele Personen unterschiedlicher Haushalte zusammenkommen und die Infektionsschutzmaßnahmen von Kindern und Jugendlichen meist nicht konsequent eingehalten oder umgesetzt werden können bzw. Maßnahmen erst verzögert zur Verfügung standen (z. B. Impfungen für Kinder und Jugendliche). Neben dem Risiko eine Ansteckung aus Kitas oder Schulen in das persönliche Umfeld zu tragen und damit mögliche Risikopersonen für einen schweren Krankheitsverlauf anzustecken, waren zudem die Langzeitfolgen der Erkrankung für Kinder und Jugendliche (z. B. das „paediatric inflammatory multisystem syndrome“ kurz PIMS) zunächst nicht abschätzbar bzw. mussten aufgrund des Auftretens neuer Varianten teilweise wiederholt neu abgeschätzt werden.

Zum Schutz der Bevölkerung waren Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmenbündel umzusetzen, die aufgrund der hohen Infektionsdynamik und eines drohenden exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen nur im Kontext des jeweiligen Kenntnisstandes abgewogen werden konnten. Es war nicht möglich, Entscheidungen und staatliches Handeln auf einen Zeitpunkt in der Zukunft zu verschieben, an dem bessere oder abgesicherte empirische Ergebnisse vorliegen. Daraus folgte auch, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Grundlage aktueller Erkenntnisse getroffen wurden, zu einem späteren Zeitpunkt mit neuen Erkenntnissen und einer sich veränderten Lage angepasst werden mussten. Zu welchem Zeitpunkt Schutzmaßnahmen ergriffen bzw. aufgehoben wurden, war das Ergebnis eines durchgängigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Abwägungsprozesses.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Erläuterungen die Entscheidungsprozesse der Landesregierung in der Coronapandemie verdeutlichen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.“

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Stellungnahme von Thorsten Schick (Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion NRW):

“Sehr geehrter Herr Hartermann,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Februar 2025, in der Sie sich zur Maskenpflicht an Schulen während der Corona-Pandemie äußern.

Zunächst möchte ich Ihnen für den großen Einsatz im Nachgang zur Corona-Pandemie und der Aufarbeitung der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen an Schulen danken.

Es ist richtig, dass in der Zeit schnelle Entscheidungen getroffen werden mussten, um das Szenario von Bergamo, das allen ständig vor Augen war, zu verhindern. Es ist auch richtig, dass dabei Entscheidungen getroffen wurden, die man aus heutiger Sicht anders treffen würde. Die Pandemie hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt, und es ist wichtig, aus dieser Zeit Lehren für die Zukunft zu ziehen.

Dies ist auch der Grund dafür, dass der Landtag die Enquetekommission „Krisen- und Notfallmanagement” eingesetzt hat. Ihre Aufgabe ist es, die Erfahrungen der Corona-Pandemie aufzuarbeiten, um auf zukünftige (Gesundheits-)Krisen besser vorbereitet zu sein.

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Enquetekommission können wir Ihnen zu laufenden Beratungen keine Erkenntnisse übermitteln. Allerdings wird der Abschlussbericht der Kommission, der zum Herbst dieses Jahres erwartet wird, veröffentlicht. Dieser Bericht wird die während der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen enthalten und Empfehlungen für ein effektives Krisenmanagement in zukünftigen (Gesundheits-)Krisen aufzeigen.

Die Beweggründe für die Maskenpflicht in den Schulen während der Pandemie sind Ihnen bereits vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Ministerium für Schule und Bildung umfänglich dargestellt worden.

Wir hoffen alle, dass uns solche Herausforderungen zukünftig erspart bleiben. Gleichzeitig setzen wir als CDU-Fraktion uns dafür ein, dass Nordrhein-Westfalen bestmöglich auf zukünftige Krisen vorbereitet ist.

Mit freundlichen Grüßen,
Thorsten Schick”

Entgegnung auf die Stellungnahme von Thorsten Schick:

“Sehr geehrter Herr Schick,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme!

Ihre Stellungnahme habe ich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

https://www.grundrechte-ms.de/maskenpflicht-an-schulen-in-nrw-offener-brief-an-die-fraktionsvorsitzenden-des-landtages-nrw

Meine Entgegnung:

Ich habe keinerlei Vertrauen, dass eine von Ihnen und dem Landtag eingesetzte Enquetekommission die nötige Unabhängigkeit besitzt, eine eigenständige Analyse und Bewertung der Corona-Maßnahmen vorzunehmen.

Ich arbeite daher weiter in dieser Angelegenheit.

Am 9.9.2024 Informierte der Stadtrat Münster im Rahmen einer Bürgerfrage darüber, dass in „dem Zeitraum vom 01.01.2020 – 07.04.2023 (offizielles Ende der Pandemie) […] 151 Personen mit Wohnsitz in Münster an Covid-19 verstorben“ sind. Im selben Zeitraum wurden 147.525 Covid-19-Fälle in Münster durch positive Tests registriert. Das ergibt eine Case-Fatality-Rate (CFR) von 0,102 % und eine Infection-Fatality-Rate (IFR) von 0,051 % (Faktor 2, siehe https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1876034125000474).

Zur Einordnung: Diese Werte liegen im untersten Bereich der Schätzungen zur CFR für Influenza (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3809029/pdf/nihms518762.pdf).

Eine ausführlichere Einordnung und Bewertung des Befundes wurde von Michael Heß, dem fragestellenden Bürger, veröffentlicht (in CC):

https://www.grundrechte-ms.de/nur-wenige-wirkliche-coronatote-in-muenster

Angesichts dieses Befundes bin ich und sicher auch viele andere Bürger und Forscher in NRW sehr an Ihren Daten und Datenquellen zum „Szenario von Bergamo“, das Sie als eine Grundlage Ihrer Entscheidungen — auch zur Einführung der Maskenpflicht an Schulen in NRW — anführen, zur weiteren Einordnung interessiert.

Ihrer Stellungnahme entnehme ich bisher, dass Sie Ihre Politik der Verschleierung ohne wissenschaftliche Transparenz und offenen Diskurs hinter verschlossenen Türen fortsetzen möchten. Eingedenk der vielen wunderlichen Geschichten, die die exekutive Staatsgewalt den Bürgern in NRW in den letzten Jahren aufgetischt und eingeimpft hat, ist diese Strategie wohl als konsequent zu bezeichnen. Sie bleibt ohne Korrektur — wie schon in der Corona-Zeit — autoritär und repressiv.

Ohne die vollständige Offenlegung der staatlichen Entscheidungsgrundlagen und die vollständige Transparenz bei der Aufarbeitung und Bewertung der Corona-Politik des Landes NRW werden Sie, Ihre Regierung und die mitverantwortlichen Funktionsträger in den staatlichen Organisationen dem Anspruch einer demokratischen und aufgeklärten Gesellschaft jedoch nicht gerecht.

Daher noch einmal mein Appell an Sie:

Es ist Zeit! Denken Sie um! Wechseln Sie die Strategie! Setzen Sie auf Ehrlichkeit, Transparenz und Offenheit gegenüber den Bürgern dieses Landes!

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Hartermann”