Werte Leser,
im Winter 2021 schloss die Stadt Münster und der Corona-Krisenstab (federführend laut Allgemeinverfügung Stadtrat Wolfgang Heuer) tausende Bürger von den Weihnachtsmärkten in Münster aus. Das Kriterium für den Ausschluss war, dass sich diese Bürger gegen eine mRNA-Behandlung entschieden hatten. Da negative, psychologische und gesellschaftsdynamische Auswirkungen dieser diskriminierenden Maßnahme, die tausende Bürger im Münsterland und darüber hinaus von einer christlich-traditionellen, gemeinschaftlichen Institution ausschloss, zweifelsohne vorhanden sind und meines Erachtens nicht unterschätzt werden sollten, nehme ich mir wie hier angekündigt das Recht heraus, einen genaueren Blick auf die Begründung der Stadt Münster für die Inkaufnahme der negativen Auswirkungen zu werfen.
Hier nochmal die entsprechenden Grundlagen in der Begründung der Stadt Münster im Amtsblatt 64/35 vom 19.11.2021:
- „Die Inzidenzwerte im Regierungsbezirk Münster liegen teilweise weit über 100 und die Hospitalisierungsraten erreichen zum Teil den kritischen Schwellenwert. Nach dem Lagebericht (C38) vom 11.11.2021 der Bezirksregierung Münster liegt die Hospitalisierungsrate in Gelsenkirchen beispielsweise bei 15,07 % und im Kreis Warendorf bei 16,28 %.“
- „Das RKI hat die Gefahr, dass sich nicht oder nur einmal Geimpfte mit dem Coronavirus anstecken wieder als ‚sehr hoch‘ eingestuft. Geimpfte und genesene Personen haben nachweislich einen höheren Schutz vor schweren Krankheitsverläufen (Hospitalisierung) bei einer Infizierung mit dem Coronavirus. Außerdem ist es durch Zulassungsstudien bewiesen, dass die zur Anwendung kommenden Covid-19-Impfstoffe Infektionen mit dem Coronavirus im erheblichen Maße verhindern. Da neben ist auch die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen. Damit sind vollständig geimpfte sowie genesene Personen am effektivsten vor dem Coronavirus geschützt und tragen daher nur unerheblich zu einer Überlastung des Gesundheitssystems bei.“
Zunächst ist festzuhalten, dass die im Amtsblatt angeführte Hospitalisierungsrate in ihrer Definition und Berechnungsgrundlage nicht konsistent ist mit der Hospitalisierungsrate, wie sie das RKI anführt und wie sie Grundlage für die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenzen, insbesondere auch zur Festlegung sogenannter „Schwellenwerte“, war.
Hier die unterschiedlichen Definitionen der Hospitalisierungsrate:
- RKI und Bund-Länder-Konferenz: “Anzahl der zur Behandlung aufgenommenen Patienten mit COVID-19 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.”
- Bezirksregierung Münster und Stadt Münster: “Anteil der Covid-19 Patient*Innen an der Gesamtzahl der Intensivbetten.“
Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen stellte sich unter anderem die Frage, von welchem „kritischen Wert“ die Allgemeinverfügung spricht. Auf Nachfrage hierzu teilte die Bezirksregierung Münster mit, dass dieser „kritische Wert“ auf 15% bezogen auf den „Anteil der Covid-19 Patient*Innen an der Gesamtzahl der Intensivbetten“ festgelegt sei. In diesem Zusammenhang übermittelte ich der Bezirksregierung Münster drei Bitten:
- Auf der Grundlage der Intensivregister-Daten (RKI) und Ihrer gegebenen Definition der Hospitalisierungsrate komme ich auf abweichende Werte zu den Angaben der Stadt Münster, wie sie z.B. in Amtsblatt 64/35 vom 19.11.2021 aufgeführt sind. Um hier Transparenz zu schaffen, bitten ich Sie, mir die Corona-Lageberichte der Bezirksregierung zur Verfügung zu stellen, insbesondere Lagebericht C38. Möglicherweise schafft das auch Klarheit zu den folgenden zwei Punkten.
- Mir ist nicht klar, warum die Bezirksregierung Münster von der Definition der Hospitalisierungsrate, so wie sie den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenzen, der Arbeit des RKI und der öffentlichen Berichterstattung zugrunde liegt, abweicht. Meines Wissens wurden durch die IfSG-Meldedaten alle nötigen Informationen zur Berechnung der Hospitalisierungsrate auf kommunaler Ebene nach Definition des RKI erfasst. Bitte geben Sie mir Informationen über die Gründe für die Entscheidung der Bezirksregierung, hier ein anderes Maß als Hospitalisierungsrate auszuweisen.
- Mir ist in diesem Zusammenhang auch nicht klar, auf welcher Grundlage der “kritische“ Wert von 15% zu Ihrer Hospitalisierungsrate festgelegt wurde und was er bedeutet. Bitte geben Sie mir Informationen über die Herleitung, Bedeutung und rechtlichen Verankerung dieses Wertes.
Bisher blieb eine Rückmeldung seitens der Bezirksregierung aus.
Um die Hospitalisierungrate der Bezirksregierung Münster einordnen zu können, habe ich das RKI mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz gebeten, die Datengrundlage zur Berechnung der RKI-Hospitalisierungsrate auf Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte zur Verfügung zu stellen. Hier habe ich bisher die Rückmeldung erhalten, dass meine Anfrage geprüft wird.
Für die Bewertung der staatlichen Corona-Maßnahmen insgesamt ist interessant, welche Maßnahmen auf der kommunalen Ebene in den ca. 400 Landkreisen und kreisfreien Städten beschlossen und umgesetzt wurden, da hier eine gewisse Heterogenität zu vermuten ist, die eine kausale Analyse zulässt. Aus diesem Grund habe ich eine Anfrage an die Bundesvereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt, ob sie eine entsprechende Übersicht bereitstellen können. Bisher auch hier keine Rückmeldung.
Soviel zum aktuellen Stand.
Wenn ich weitere Überlegungen, Informationen und erste Ergebnisse präsentieren kann, werde ich das in diesem Blog tun.
Herzliche Grüße,
Dr. Matthias Hartermann